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AGB

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Unserer AGB

Wir sind ein Team aus Fotografen, Grafikern, Stylisten, Werbefachmänner, Designer uvm... Wir sind in ganz Europa tätig und betreuen unser Kunden Weltweit. Zu unseren Spezialgebieten gehört die digitale Fotografie von Events- Presse- Werbung- Produkt- und Architekturfotografie, die wir mit unsere modernsten Ausrüstungs bestens umsetzen.

ACCUSANTIUM

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digishot s.r.oAnwendbarkeit der Allgemeinen GeschäftsbedingungenDie Fa. Digishot s.r.o schließt nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.Die Firma Digishot s.r.o ist ein Unternehmen mit Gesellschaftern, die Tätigkeiten umfassen folgende Auftragsgebiete: Warenkauf zum Weiterverkauf an Endverbraucher (Einzelhandel), Warenkauf zum Weiterverkauf an andere Gewerbetreibende (Großhandel) Print & Webwerbung, Gestalten und Entwicklung von Grafiken, Layouts und Entwürfen, sowie die Entwicklung von Logos bis hin zurDruckvorstufe. Weiters die digitale sowie analoge Fotografie, Bearbeitung, Scann, Retuschen in den allgemeinen Fotobereichen sowie Werbe- Produkt- Event- Porträt- und Aktfotografie. Aufnahmeort weltweit, Bearbeitung, Verarbeitung, Scan und weitere bildtechnische Arbeiten, sowie Verrechnungen werden auf den Firmensitz der Digishot s.r.o getätigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen derDigishot s.r.o Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Fa. Digishot s.r.o schließt nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungendes Auftraggebers oder des Mittlers vor.2.0 Urheberrechtliche Bestimmungen2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbartenVerwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichungdieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die Fa. Digishot s.r.o einige Fotos zu eigenen Werbezwecken verwenden kann. Dies ohne zusätzlicher Einwilligung. Weiters, dass die Fa. Digishot s.r.o bei jedem erteiltem Auftrag das Kundenlogo in die Referenzliste aufnimmt, ausser der Kunde widerruft dies schriftlich.2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.3.0 Eigentum am Filmmaterial - Archivierung3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläst dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nachGebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zuerneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 4.0 Ansprüche DritterFür die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmungvon Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).5.0 Verlust und Beschädigung5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. JedeHaftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.6.0 Leistung und Gewährleistung6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortsund der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber und/ oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.7.0 Werklohn7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. Zutreffend des gestellten Angebotes.7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reserviertenZeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.8.0 Lizenzhonorar8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzungder Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.9.0 Zahlung9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar am Tag vor dem Shooting fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagenab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüchegeltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzesansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. 9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 10. 0 Schlussbestimmungen & Werbeagentur 10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).10.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Grafischen Tätigkeiten der Fa. Digishot s.r.o. Bei Auftragserteilung von Werbetätigkeiten ist ebenfalls eine Anzahlung von 30% bei Auftragserteilung fällig. Es werden bei Layout oder grafischen Gestaltungen jeweils zwei Vorschläge unterbreitet, bei nicht gefallen werden 20% des vereinbarten Honorar als Abschlagzahlung fällig.10.7. Über nationale und internationale Nutzungsrechte wird im Einzelfall gesondert verrechnet, diese können für 1, 3 oder 5 Jahre abgeschlossen werden. 10.8. Aufträge zwischen Klienten und der Digishot s.r.o gelten ausschließlich nur dann, wenn die Digishot s.r.o den Auftrag schriftlich (Fax, Mail, Post) anerkannt und angenommen hat. Jede von den Geschäftsbedingungen abweichende Änderung bedürfen der Schriftform.10.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Werbeagentur Digishot s.r.o für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Werbeagentur Digishot s.r.o ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Werbeagentur Digishot s.r.o ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Werbeagentur Digishot s.r.o, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Werbeagentur Digishot s.r.o erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Klienten zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Werbeagentur Digishot s.r.o sind grundsätzlich unverbindlich.10.10. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Werbeagentur Digishot s.r.o schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Werbeagentur Digishot s.r.o den Klienten auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Werbeagentur Digishot s.r.o, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Werbeagentur Digishot s.r.o eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Klient an diesen Arbeiten keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Werbeagentur Digishot s.r.o zurückzustellen. Fotografie, es werden ein bzw. zwei Fotografen von Digishot s.r.o gestellt. (Keine namendlich genannten) 10.11. Storno: Wird ein erteilter Auftrag storniert, fallen 20% Stornogebühren an, bei einer Stornierung 6 Wochen vor Termin - fallen 40% Stornogebühren vom vereinbartem Auftragswert an.10.12 Onlineshop: Die Fa. Digishot s.r.o mit ihrem Einzel- und Großhandel vertreibt nur Originalware, die abgebildeten Produkte können vom tatsächlichem Produkt abweichen, ebenso die Technischen Daten und Beschreibungen. Lesen Sie immer die Produktbeschreibung auf der Website des Herstellers. Die gesetzliche Gewärleistung auf die Produkte werden von der Fa. Digishot s.r.o eingehalten. Bei einem Kauf über den Onlineshop verpflichtet sich der Kunde das der Kauf rechtskräftig ist. Es werden die Produkte über Vorauskassa, Nachnahme und Rechnung angeboten.10.13 Zahlungen: Die im Onlineshop angebotenen Produkte sind vom Endverbraucher mittels Vorauskassa oder per Nachnahme zu tätigen, die Kosten für die Nachnahme ist vom Bestimmungsort abhängig und ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde erhält die Garantie und die Rechnung/Lieferschein beiliegend. Lieferung auf Rechnung ist nur für Gewerbetreibende nach einer Bonitätsprüfung.10.14 Stammkunden: Jeder Kunde wird bei der Fa. Digishot s.r.o registriert und erhält einen Newsletter über neue Produkte, jeder registrierte Kunde bekommt ab einen Warenumsatz vom € 800,- einen Dauerrabatt.10.15 Kunden: Kunden die mit der Fa. Digishot s.r.o eine Vereinbarung treffen müssen Volljährig sein. Raika GünselsdorfBLZ: 32247Kto.: 164.038IBAN: AT273224700000164038BIC: RLNWATWWGUETatra BankBLZ: 1100Kto.: 2626178942Zu unserem Unternehmen der Digishot s.r.o Group gehören:www.hochzeit-fotograf.atwww.foto-faktor.comwww.gfaktor.atwww.profi-foto.atwww.profi-film.atwww.aktphotographer.atwww.gerhardfaktor.at


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